Der Vorstand der Volksbühne Hamm e. V.:
1. Vorsitzender: Dr. Torsten Menkhaus
torsten.menkhaus@gmail.com
2. Vorsitzende: Helga Dietrich
Geschäftsführer: Rainer Saßmannshausen
volksbuehne-hamm@t-online.de
Beisitzer: Angelika Cier-Zniewski, Gabriele John, Heinrich Mitschke
1. Revisorin: Gabriele Wried
2. Revisor: Martin Guse
Satzung der Volksbühne Hamm e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Volksbühne Hamm e. V. und hat seinen Sitz in Hamm (Westf.). Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des zweiten Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 52 AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Ermöglichung, möglichst weiten Bevölkerungskreisen gegen geringes
Entgelt Kunsterlebnisse zu bieten und das Verständnis für Kunst zu fördern. Hierbei werden Vorstellungen aus dem Kulturprogramm der Stadt Hamm bevorzugt.
6. Der Verein kann auch selbst Vorträge, Führungen, Theaterfahrten etc. durchführen.
7. Er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereines beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann durch schriftliche Anmeldung jede natürliche Person im Alter von wenigstens 16 Jahren werden.
2. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme eines Antragsstellers aus wichtigen Gründen abzulehnen. Gegen die Ablehnung kann Einspruch erhoben werden über den die Mitgliederversammlung
entscheidet.
3. Die Mitgliedschaft gewährt Anspruch auf Zuteilung von Abonnements aus dem jeweiligen Jahresprogramm des Kulturbüros der Stadt Hamm.
4. Für den Besuch dieser Veranstaltungen zahlt das Mitglied einen Beitrag, der vom Vorstand auf Grund der Kosten für ihre Durchführung, für die Verwaltung des Vereins und die Mitgliederwerbung
errechnet und angefordert wird. Daneben kann ein Vereinsbeitrag erhoben werden. Seine Höhe und die Fälligkeit werden in einer Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Künstlerische Darbietungen, Vorträge etc., die nicht in die Reihe dieser Veranstaltungen gehören, können von jedem Mitglied nach freiem Ermessen gegen die vom Vorstand festgelegte bzw.
ausgehandelte Eintrittsgebühr besucht werden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
7. Ein Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres nach einer drei Monate zuvor erfolgten schriftlichen Kündigung zulässig. Austritte während eines Geschäftsjahres setzen einen zwingenden
Grund (Verlegung des Wohnsitzes in einen anderen Ort, Eintritt von Erwerbslosigkeit und dergleichen) und eine besondere Genehmigung des Vorstandes voraus.
8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand vollzogen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereines grob geschädigt hat. Gegen den Ausschluss kann Einspruch
erhoben werden über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
9. Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand bestehend aus
dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Geschäftsführer/Geschäftsführerin (gleichzeitig Kassenverwalter/in)
und bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen
c. die beiden Revisoren/Revisorinnen.
§ 6 Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich geführt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der
Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist
der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über
Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der
Haushaltslage einen Geschäftsführer und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke
Verträge mit Bürokräften abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit im Verein entstanden sind. Die
Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 1 Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen
Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
6. Weitere Einzelheiten kann die Finanzordnung des Vereins regeln, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins, sie hat über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden sowie den Vorstand und einen Revisor jeweils für eine
Amtszeit von vier Jahren und den weiteren Revisor für eine Amtszeit von zwei Jahren zu wählen. Der Vorstand hat ihr bei jedem Zusammentritt über seine Tätigkeit Bericht zu erstatten und nach dem
Abschluss jedes Geschäftsjahres in der nächsten Mitgliederversammlung eine Übersicht über Einnahmen, Ausgaben und Vermögensstand vorzulegen. Nach Anhörung der Revisoren entscheidet die
Mitgliederversammlung alsdann über die Entlastung des Vorstandes.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand möglichst einmal jährlich, spätestens alle zwei Jahre, einzuberufen. Die Abhaltung weiterer ordentlicher Mitgliederversammlungen bleibt
seinem Ermessen überlassen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder einen dahingehenden Antrag stellen.
4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern spätestens 10 Tage vor ihrem Termin zugehen; sie kann durch ein Rundschreiben, durch ein Inserat in der Tagespresse oder durch
Ankündigung im örtlichen Vereinsorgan erfolgen. Liegt ein Antrag vor, der die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangt, so muss die Einladung auch spätestens vier Wochen
nach seinem Eingang erfolgen.
5. Bei der Wahl des Vorstandes ist über die/den Vorsitzende/n, die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n und den/die Geschäftsführer/in (Kassenverwalter/in) getrennt abzustimmen. Die Beisitzer des
Vorstandes können zusammen in einem Wahlgang gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Das gleiche gilt für die beiden Revisoren. Sind bei einem Wahlgang nicht mehr Personen vorgeschlagen als
gewählt werden müssen, so kann -falls niemand widerspricht- die Wahl durch Akklamation erfolgen. Andernfalls ist geheime schriftliche Abstimmung erforderlich. Dabei gelten jeweils die Personen
als gewählt, denen die meisten Stimmen zugefallen sind, ohne Rücksicht auf die absolute Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
6. Jedes Mitglied kann in einer Mitgliederversammlung Anträge stellen über die mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden wird. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7. Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen, sind dem Vorstand spätestens vierzehn Tage vor dem Stattfinden der Versammlung mitzuteilen. Beschlüsse über
Satzungsänderung erlangen nur dann Gültigkeit, wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Anträge auf Auflösung des Vereins nur dann, wenn wenigstens
drei Viertel der Anwesenden dafür stimmen. Satzungsänderungen und Anträge auf Auflösung des Vereins müssen als Tagesordnungspunkt auf der vom Vorstand herausgegebenen Einladung aufgeführt
werden.
8. Die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten. Diese ist von dem jeweils von der Mitgliederversammlung gewählten Schriftführer zu fertigen
und von ihm und von dem ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand leitet den Verein nach Maßgabe der von den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse und gegebenen Richtlinien. Er beschließt über die künstlerischen und sonstigen Veranstaltungen
des Vereins, tätigt die Abschlüsse mit den Veranstaltern und bereitet die Mitgliederversammlungen sowie zu erstattende Berichte vor. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder von besonderer
Tragweite sind einer Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Geschäftsführer/in (Kassenverwalter/in)
§ 9 Revisoren
Den Revisoren obliegt die regelmäßige Prüfung der Kassenführung. Sie sind berechtigt, jederzeit ohne vorherige Anmeldung Einblick in die Bücher und Belege zu nehmen sowie den Kassenbestand
festzustellen. Am Ende des Geschäftsjahres haben sie einen Bericht anzufertigen und der nächsten Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn ein dahin zielender Antrag als Punkt der Tagesordnung auf der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich vermerkt war (§ 6 Ziff.
7 dieser Satzung).
Beschließt die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins oder wird der Verein anderweitig aufgelöst so geht das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen an den
Förderverein Stadttheater Hamm e. V. über, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung zu verwenden hat.
Sollte der Förderverein Stadttheater Hamm e. V. zu dieser Zeit nicht mehr bestehen, so ist das Vereinsvermögen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen
steuerbegünstigten Körperschaft in Hamm zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke im Sinne von § 53 der Abgabenordnung zuzuführen.
Nachbemerkung
Sollten auf Anordnung des Registergerichtes Änderung im Wortlaut der Satzung notwendig werden, so ist der Vorstand berechtigt, diese ohne neuerliche Befragung der Mitgliederversammlung
vorzunehmen, sofern sie dem Sinn der beanstandeten Teile der Satzung nicht zuwiderlaufen.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 21. Juni 2012 im Kurhaus Bad Hamm.